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Richtlinie der Gemeinde Bötzingen zum Kleinprojektefonds zur Förderung von Klima- und Naturschutzmaßnahmen

1. Allgemeines
Die Auswirkungen des Klimawandels sowie des Artensterbens sind weltweit und in Bötzingen spürbar. Die Zunahme der Temperaturen, der Hitzetage und der Starkregenereignisse belasten die Umwelt sowie uns Menschen.
Die Gemeinde Bötzingen möchte Anreize zur Umsetzung von Maßnahmen zum Klima- und Naturschutz sowie zur Klimawandelanpassung schaffen und den örtlichen Ausbau erneuerbarer Energien fördern. Sie richtete deshalb im Jahr 2023 einen Kleinprojektefonds zur Förderung von Klima- und Naturschutzschutzmaßnahmen ein. Dieser soll in einer novellierten Fassung im Jahr 2024 fortgeführt werden. 

2. Ziele des Kleinprojektefonds
Förderzweck des Kleinprojektefonds ist die Unterstützung der Bürger und Bürgerinnen bei der Umsetzung von Maßnahmen in den folgenden drei Bereichen:
-Naturschutz und Biodiversität Klimaschutz
-Klimawandelanpassung und Energiewende
-Umweltschutz und Nachhaltigkeit

Das Ziel ist dabei die gemeinsame Erreichung der Treibhausgasneutralität, die Einhaltung des 1,5 °C-Ziels sowie der Erhalt der Biodiversität.


3. Förderfähige Maßnahmen

A.1 Bepflanzung mit gebietsheimischen Arten
Gefördert werden Pflanzungen von Bäumen, von Blüten- und Fruchtsträuchern, von Stauden, Kräutern sowie die Anlegung von Wildblumenwiesen mit einer Mindestgröße von 10 m². Zuwendungsfähig sind dabei ausschließlich Pflanzungen von gebietsheimischen Arten. Förderfähig sind die Kosten für samenfestes Saatgut, Pflanz- und Bodenmaterial, Pflanzhilfsmittel sowie deren Anlieferung durch beauftragte Unternehmen.
Eine Liste gebietsheimischer Gehölze finden Sie auf der Seite.

Hinweis:
Baumpflanzungen aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen (Festsetzungen in Bebauungsplänen, Vorgaben aus der Freiflächengestaltungssatzung, naturschutzrechtliche Ersatzpflanzungen etc.) sind nicht förderfähig.
Bei der Umsetzung der Maßnahme ist auf eine standortgerechte Pflanzung sowie auf anschließende artgerechte Pflege zu achten.
Beim Kauf von Blumenwiesen-Mischungen ist auf heimisches sowie bevorzugt regionales und samenfestes Saatgut zu achten. Für diese Maßnahme bietet sich eine Mischung aus ein- und mehrjährigen Pflanzen an.


A.2 Entsiegelungen von Flächen
Gefördert werden freiwillige Entsiegelungen von vollversiegelten Freiflächen bebauter Grundstücke der Mindestgröße von 5 m². Förderfähig sind ausschließlich vollflächige Entsiegelungen zur Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktion und anschließenden Begrünung durch gebietsheimische Pflanzen. Teilentsiegelungen (Rasengittersteine o.ä.) werden nicht gefördert. Förderfähig sind dabei Planungs-, Rückbau- und Entsorgungskosten der Entsiegelung einer vollversiegelten Fläche sowie die Planungs-, Material- und Baukosten der Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktion und die anschließende Begrünung mit gebietsheimischen Arten.

Hinweis:
Es ist eine fachgerechte Entsorgung der Bauschuttmaterialien vorzunehmen.

 
A.3 Anschaffung eines Insektenhotels bzw. Nistkästen
Gefördert wird die Anschaffung von Insektenhotels sowie Nistkästen für Vögel oder Fledermäuse.
Förderfähig sind die Materialkosten sowie die Kosten für das Ausleihen von Hubsteigern zur Montage in großer Höhe oder die Montage in großer Höhe durch Dritte (Handwerksbetriebe).

Hinweis:
Bei der Maßnahme empfiehlt sich die Verwendung von umweltfreundlichen und zertifizierten Holzprodukten (z.B. FSC-Zertifikat).
 

A.4 Anlegung eines Naturteiches oder eines Moorbeetes
Gefördert wird der Bau eines Naturteiches mit unterschiedlichen Tiefenzonen und die Anlegung eines Moorbeetes mit einer Mindestgröße von 8 m². Bei der Bepflanzung sind gebietsheimische Arten zu wählen. Förderfähig sind dabei die Material- und Baukosten sowie Planungs- und Ausführungsarbeiten durch Dritte (Handwerksbetriebe).


A.5 Bau einer Trockensteinmauer 
Gefördert wird der Bau einer Trockensteinmauer aus Bruchstein ohne den Einsatz von Mörtel. Förderfähig sind dabei die Material- und Baukosten sowie Planungs- und Ausführungsarbeiten durch Dritte (Handwerksbetriebe).

Hinweis:
Für die Maßnahme eignen sich vor allem sonnige Standorte.


A.6 Dach- und Fassadenbegrünungen
Gefördert wird die Anlegung einer Dach- und Fassadenbegrünung mit einer Mindestgröße von 15 m².  Zuwendungsfähige Aufwendungen sind Kosten für Pflanz- und Bodenmaterial, der Kauf von Materialien für Rank- und Kletterhilfen, Bewässerungstechnik sowie Planungs- und Ausführungsarbeiten durch Dritte (Handwerksbetriebe).

Hinweis:
Die Inanspruchnahme Fassadenbegrünungen bedürfen in der Regel einer vertieften Prüfung, ob planungs-, bauordnungs- und z.T. denkmalschutzrechtliche Belange

Die Liste der förderfähigen Kollektoren im BAFA-Förderprogramm finden Sie unter:
www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ee_solarthermie_anlagenliste_bis_2020.html;jsessionid=65D4B12CA0C98D6CC5FC854991B187EB.intranet661?nn=1464972

A.7 Anschaffung eines Regenwasserspeichers
Gefördert wird die Anschaffung eines Regenwasserspeichers ab einem Fassungsvermögen von 2 m³, der zur Bewässerung auf privaten Grundstücken genutzt wird. Zuschussfähig sind sowohl oberirdisch als auch unterirdisch installierte Zisternen. Eine Einleitung des Überlaufs der Zisterne in die Kanalisation oder eine Versickerungsfläche muss gegeben sein.

 
B.1 Balkonsolaranlagen
Gefördert wird die Anschaffung von Balkonsolaranlagen sowie die Kosten für die Installation einer Wieland-Steckdose durch eine Fachfirma.
Förderfähig sind nur Anlagen mit einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Leistung für Balkonsolarkraftwerke (Stand 15.05.24: 200 bis 800 Watt).

Hinweis:
Bei PV-Stromerzeugungsgeräten müssen die Wechselrichter den Anforderungen der einschlägigen VDE- Normen entsprechen. Unter anderem die Geräte, die in der Marktübersicht der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie „grün“ gelistet sind, halten diese ein (https://www.pvplug.de/marktuebersicht/).

Es ist eine fachgerechte Befestigung der Geräte zu gewährleisten.

Etwaige Anmeldungen bei der Bundesnetzagentur sind durch die Antragsstellenden selbst zu erbringen.

Bei einem Mietverhältnis ist vor der Anbringung einer Balkonsolaranlage eine Einverständniserklärung des Vermieters bzw. der Vermieterin notwendig.


B.2 Photovoltaikanlagen
Gefördert wird der Erwerb und die Installation von neuen, fest installierten und netzgekoppelten Photovoltaikanlagen. Die Förderung gilt für alle Dächer, dementsprechend auch für Garagen- und Carportdächer, etc., sowie für Fassaden.
Zuschussfähig sind darüber hinaus kombinierte Photovoltaik/Solarthermie Kollektoren sofern diese ein Solar Keymark Zertifikat besitzen oder im BAFA-Programm „Erneuerbare Energien/Wärmepumpen“ zugelassen sind.

Hinweis:
Ist eine Dachfläche von einer PV-Pflicht betroffen, wird nur der über die PV-Pflicht hinausgehende Anteil gefördert. Die entsprechende Berechnung und der Nachweis sind dem Antrag beizulegen.

Es besteht keine Antragsberechtigung für PV-Anlagen, die zur Erreichung der EWärmeG BW- oder BEG-Effizienzhaus-Standards (BAFA, KfW) angerechnet werden sollen.
 

B.3 Batteriespeicher für EEG-Anlagen
Gefördert wird der Erwerb sowie die Installation von stationären und neuen oder Second-Life Batteriespeichern, welche als Stromspeicher für eine EEG-Anlage genutzt werden.

Hinweis
Es empfiehlt sich die Anschaffung eines Batteriesystems ohne der Inhaltsstoffe Blei und Kobalt.

4. Wer kann gefördert werden?
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die Haus- oder Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümerinnen bzw. Mieter und Mieterinnen sind und Maßnahmen zum Klima- oder Naturschutz auf der Gemarkung der Gemeinde Bötzingen realisieren wollen.


5. Förderbedingungen
Gefördert werden ausschließlich freiwillige Maßnahmen. Sofern anderweitige Rechtsvorschriften, Auflagen oder verpflichtende Vereinbarungen existieren, die eine Umsetzung der Maßnahmen fordern, bzw. den Maßnahmen entgegenstehen, ist eine Förderung ausgeschlossen (z.B. Bebauungsplan, Freiflächengestaltungssatzung, PV-Pflicht des Landes-Klimaschutzgesetz BW o.ä.).

Sollten Förderungen seitens des Bundes, Landes oder von Instituten, Unternehmen sowie Organisationen möglich sein, so sind diese in Anspruch zu nehmen.

Die Maßnahmen A.1 bis A.7 sind nur auf privat genutzten Grundstücken förderfähig.

Die Maßnahmen gemäß B.1, B.2 und B.3 sind nur auf Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden bzw. privaten genutzten Garagen, Carports etc., förderfähig.

Pro Haushalt (wirtschaftliche Einheit) kann die Förderung für jeden Fördergegenstand im Grundsatz nur einmal in Anspruch genommen werden. Die unterschiedlichen förderfähigen Maßnahmen können miteinander kombiniert werden. Gleichartige Maßnahmen auf einem Anwesen (z. B.  Entsiegelung mit anschließender Bepflanzung) werden als ein Projekt betrachtet.

Voraussetzung einer Förderung ist eine vollständige Antragsstellung samt aller notwendigen Verfahrensnachweise.

Die Antragstellerin / der Antragsteller sichert zu, dass Pflege und Erhalt der Maßnahmen für mindestens drei Jahre gewährleistet werden. Entsiegelungen sind für mindestens zehn Jahre zu erhalten.

6. Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung für die Maßnahmen A.1 bis B.3 beträgt 25% der Kosten, höchstens jedoch 2.000 €.

Förderfähig sind Maßnahmen ab 400 €.

7. Verfahrensweise
Die Antragsstellung erfolgt immer rückwirkend bis spätestens 3 Monate nach der Umsetzung der Maßnahme bzw. Installation der Anlage. Ausschlaggebend ist hierfür das Rechnungsdatum. Für Maßnahmen die im Jahr 2024, jedoch vor der Verabschiedung der Richtlinie am 14.05.24 umgesetzt wurden, gilt eine verlängerte Frist zur Einreichung des Förderantrags bis zum 14.08.24. Das Musterformular für den Antrag kann unten auf der Homepage heruntergeladen werden.
Sind die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt, werden die Anträge in der Reihenfolge des Einganges bearbeitet. Dem Auszahlungsantrag sind folgende Verwendungsnachweise beizulegen:

-Rechnung(en)
-Zahlungsnachweis(e)
-Foto(s) der umgesetzten Maßnahme
-Bei Maßnahmen A.1, A.2, A.3 und A.4, zusätzliche eine Dokumentation der eingesetzten Pflanzenarten
-Bei Maßnahme B.2 ggf. den Berechnungsnachweis bei von PV-Pflicht betroffenen Dächern
-Bei Maßnahme B.2 ggf. das Zertifikat Solar Keymark

Es werden nur vollständige Anträge, die mit allen notwenigen Verwendungsnachweisen eingereicht wurden, bearbeitet.

Für die Höhe der Förderung sind die tatsächlich abgerechneten Kosten maßgeblich. 

Förderfähig sind nur Maßnahmen, die im laufenden Haushaltsjahr umgesetzt werden.

8. Hinweise
Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Bötzingen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

Die Bewilligung ersetzt nicht eine gegebenenfalls notwendige Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften; mit ihr wird auch keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung übernommen.

Falschangaben werden als Subventionsbetrug gewertet und strafrechtlich verfolgt.


9. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt zum 15.05.2024 in Kraft. 


Bei Fragen zur Förderrichtlinie oder der Antragstellung Unterstützung steht Ihnen Frau Kinga Kajewski unter 07663/9310-29 oder unter kinga.kajewski@boetzingen.de zur Verfügung.