Sie sind hier: Startseite / Gemeinde / Klimaschutz / Förderrichtlinie Kleinprojektefonds

Hinweis: Die Haushaltsmittel für die Förderung sind für das Jahr 2023 bereits ausgeschöpft.

Richtlinie der Gemeinde Bötzingen zum Kleinprojektefonds zur Förderung von Klima- und Naturschutzmaßnahmen

1. Allgemeines
Die Auswirkungen des Klimawandels sowie des Artensterbens sind weltweit und in Bötzingen spürbar. Die Zunahme der Temperaturen, der Hitzetage und der Starkregenereignisse belasten die Umwelt sowie uns Menschen.
Die Gemeinde Bötzingen möchte Anreize zur Umsetzung von Maßnahmen zum Klima- und Naturschutz sowie zur Klimawandelanpassung schaffen und den örtlichen Ausbau erneuerbarer Energien fördern. Sie richtet deshalb im Jahr 2023 einen Kleinprojektefonds zur Förderung von Klima- und Naturschutzschutzmaßnahmen ein.


2. Ziele des Kleinprojektefonds
Förderzweck des Kleinprojektefonds ist die Unterstützung der Bürger und Bürgerinnen bei der Umsetzung von Maßnahmen in den folgenden drei Bereichen:
-Naturschutz und Biodiversität Klimaschutz
-Klimawandelanpassung und Energiewende
-Umweltschutz und Nachhaltigkeit

Das Ziel ist dabei die gemeinsame Erreichung der Treibhausgasneutralität, die Einhaltung des 1,5 °C-Ziels sowie der Erhalt der Biodiversität.


3. Förderfähige Maßnahmen

3.1 Bepflanzung mit gebietsheimischen Arten
Gefördert werden Pflanzungen von Bäumen, von Blüten- und Fruchtsträuchern, von Stauden, Kräutern sowie die Anlegung von Wildblumenwiesen mit einer Mindestgröße von 10 m². Zuwendungsfähig sind dabei ausschließlich Pflanzungen von gebietsheimischen Arten. Förderfähig sind die Kosten für samenfestes Saatgut, Pflanz- und Bodenmaterial, Pflanzhilfsmittel sowie deren Anlieferung durch beauftragte Unternehmen.
Eine Liste gebietsheimischer Gehölze finden Sie auf der Seite.

Hinweis:
Baumpflanzungen aufgrund von rechtlichen Verpflichtungen (Festsetzungen in Bebauungsplänen, Vorgaben aus der Freiflächengestaltungssatzung, naturschutzrechtliche Ersatzpflanzungen etc.) sind nicht förderfähig.
Bei der Umsetzung der Maßnahme ist auf eine standortgerechte Pflanzung sowie auf anschließende artgerechte Pflege zu achten.
Beim Kauf von Blumenwiesen-Mischungen ist auf heimisches sowie bevorzugt regionales und samenfestes Saatgut zu achten. Für diese Maßnahme bietet sich eine Mischung aus ein- und mehrjährigen Pflanzen an.


3.2 Entsiegelungen von Flächen
Gefördert werden freiwillige Entsiegelungen von vollversiegelten Freiflächen bebauter Grundstücke der Mindestgröße von 5 m². Förderfähig sind ausschließlich vollflächige Entsiegelungen zur Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktion und anschließenden Begrünung durch gebietsheimische Pflanzen. Teilentsiegelungen (Rasengittersteine o.ä.) werden nicht gefördert. Förderfähig sind dabei Planungs-, Rückbau- und Entsorgungskosten der Entsiegelung einer vollversiegelten Fläche sowie die Planungs-, Material- und Baukosten der Wiederherstellung der natürlichen Bodenfunktion und die anschließende Begrünung mit gebietsheimischen Arten.

Hinweis:
Es ist eine fachgerechte Entsorgung der Bauschuttmaterialien vorzunehmen.

 
3.3 Anschaffung eines Insektenhotels bzw. Nistkästen
Gefördert wird die Anschaffung von Insektenhotels sowie Nistkästen für Vögel oder Fledermäuse.
Förderfähig sind die Materialkosten sowie die Kosten für das Ausleihen von Hubsteigern zur Montage in großer Höhe oder die Montage in großer Höhe durch Dritte (Handwerksbetriebe).

Hinweis:
Bei der Maßnahme empfiehlt sich die Verwendung von umweltfreundlichen und zertifizierten Holzprodukten (z.B. FSC-Zertifikat).
 

3.4 Anlegung eines Naturteiches oder eines Moorbeetes
Gefördert wird der Bau eines Naturteiches mit unterschiedlichen Tiefenzonen und die Anlegung eines Moorbeetes mit einer Mindestgröße von 8 m². Bei der Bepflanzung sind gebietsheimische Arten zu wählen. Förderfähig sind dabei die Material- und Baukosten sowie Planungs- und Ausführungsarbeiten durch Dritte (Handwerksbetriebe).


3.5 Bau einer Natursteinmauer 
Gefördert wird der Bau einer Natursteinmauer im Trockenbau ohne den Einsatz von Fugen bzw. Mörtel. Förderfähig sind dabei die Material- und Baukosten sowie Planungs- und Ausführungsarbeiten durch Dritte (Handwerksbetriebe).

Hinweis:
Für die Maßnahme eignen sich vor allem sonnige Standorte.


3.6 Dach- und Fassadenbegrünungen
Gefördert wird die Anlegung einer Dach- und Fassadenbegrünung mit einer Mindestgröße von 15 m².  Zuwendungsfähige Aufwendungen sind Kosten für Pflanz- und Bodenmaterial, der Kauf von Materialien für Rank- und Kletterhilfen, Bewässerungstechnik sowie Planungs- und Ausführungsarbeiten durch Dritte (Handwerksbetriebe).

Hinweis:
Die Inanspruchnahme Fassadenbegrünungen bedürfen in der Regel einer vertieften Prüfung, ob planungs-, bauordnungs- und z.T. denkmalschutzrechtliche Belange

Die Liste der förderfähigen Kollektoren im BAFA-Förderprogramm finden Sie unter:
www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ee_solarthermie_anlagenliste_bis_2020.html;jsessionid=65D4B12CA0C98D6CC5FC854991B187EB.intranet661?nn=1464972


3.7 Balkonsolaranlagen
Gefördert wird die Anschaffung von Balkonsolaranlagen sowie die Kosten für die Installation einer Wieland-Steckdose durch eine Fachfirma.
Förderfähig sind nur Anlagen mit einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Leistung für Balkonsolarkraftwerke (Stand 28.03.23: 200 bis 600 Watt).
Förderfähig sind nur Anlagen, wenn diese an direkt ans Haus angrenzende Balkone bzw. Terrassen installiert werden.

Hinweis:
Bei PV-Stromerzeugungsgeräten müssen die Wechselrichter den Anforderungen der einschlägigen VDE- Normen entsprechen. Unter anderem die Geräte, die in der Marktübersicht der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie „grün“ gelistet sind, halten diese ein (https://www.pvplug.de/marktuebersicht/).

Es ist eine fachgerechte Befestigung der Geräte zu gewährleisten.

Etwaige Anmeldungen bei der Bundesnetzagentur sind durch die Antragsstellenden selbst zu erbringen.

Bei einem Mietverhältnis ist vor der Anbringung einer Balkonsolaranlage eine Einverständniserklärung des Vermieters bzw. der Vermieterin notwendig.


3.8 Photovoltaik-Dachvollbelegung
Gefördert wird der Erwerb und die Installation von neuen, fest installierten, netzgekoppelten Photovoltaik-Dachanlagen, die einer Vollbelegung im Sinne der Förderrichtlinie entsprechen. Die Förderung gilt für alle Dächer, dementsprechend auch für Garagen- und Carportdächer, etc.

Voraussetzungen:
Das Kriterium „Vollbelegung“ erfüllen Anlagen, die soweit technisch möglich mit Photovoltaikmodulen belegt wurden. Dabei sind Dachflächen in Ost-, Süd- und Westausrichtung zu berücksichtigen.

Im Falle einer Abweichung von einer Vollbelegung muss ein Nachweis erbracht werden aus dem hervorgeht, welche technischen Schwierigkeiten eine Vollbelegung unmöglich machen. Wirtschaftliche Gründe können erst ab einer Ertragsminderung von mindestens 50 Prozent (durch zum Beispiel durch Verschattung) geltend gemacht werden.

Hinweis:
Ist eine Dachfläche von einer PV-Pflicht betroffen, wird nur der über die PV-Pflicht hinausgehende Anteil gefördert. Die entsprechende Berechnung und der Nachweis sind dem Antrag beizulegen.

Es besteht keine Antragsberechtigung für PV-Anlagen, die zur Erreichung der EWärmeG BW- oder BEG-Effizienzhaus-Standards (BAFA, KfW) angerechnet werden sollen.


3.9 Innovative Photovoltaikanlagen
Gefördert wird der Erwerb sowie die Installation von neuen, fest installierten und netzgekoppelten Photovoltaikanlagen
-an Fassaden
-auf extensiv genutzten Gründächern
-kombinierte Photovoltaik/Solarthermie Kollektoren sofern diese ein Solar Keymark Zertifikat besitzen oder im BAFA-Programm „Erneuerbare Energien/Wärmepumpen“ zugelassen sind
-Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden, die nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) Baden-Württemberg unter Schutz stehen

Die Liste der förderfähigen Kollektoren im BAFA-Förderprogramm finden Sie unter:
www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ee_solarthermie_anlagenliste_bis_2020.html;jsessionid=65D4B12CA0C98D6CC5FC854991B187EB.intranet661?nn=1464972 
 

3.10 Batteriespeicher für EEG-Anlagen
Gefördert wird der Erwerb sowie die Installation von stationären und neuen oder Second-Life Batteriespeichern, welche als Stromspeicher für eine EEG-Anlage genutzt werden.

Hinweis
Es empfiehlt sich die Anschaffung eines Batteriesystems ohne der Inhaltsstoffe Blei und Kobalt.

4. Wer kann gefördert werden?
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die Haus- oder Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümerinnen bzw. Mieter und Mieterinnen sind und Maßnahmen zum Klima- oder Naturschutz auf der Gemarkung der Gemeinde Bötzingen realisieren wollen.


5. Förderbedingungen
Gefördert werden ausschließlich freiwillige Maßnahmen. Sofern anderweitige Rechtsvorschriften, Auflagen oder verpflichtende Vereinbarungen existieren, die eine Umsetzung der Maßnahmen fordern, bzw. den Maßnahmen entgegenstehen, ist eine Förderung ausgeschlossen (z.B. Bebauungsplan, Freiflächengestaltungssatzung, PV-Pflicht des Landes-Klimaschutzgesetz BW o.ä.).

Sollten Förderungen seitens des Bundes, Landes oder von Instituten, Unternehmen sowie Organisationen möglich sein, so sind diese in Anspruch zu nehmen.

Die Maßnahmen gemäß 3.8. und 3.9 sind nur auf Gebäuden, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden bzw. privaten genutzten Garagen, Carports etc., förderfähig.

Pro Haushalt (wirtschaftliche Einheit) kann die Förderung für jeden Fördergegenstand im Grundsatz nur einmal in Anspruch genommen werden. Die unterschiedlichen förderfähigen Maßnahmen können miteinander kombiniert werden. Gleichartige Maßnahmen auf einem Anwesen (z. B.  Entsiegelung mit anschließender Bepflanzung) werden als ein Projekt betrachtet.

Voraussetzung einer Förderung ist eine vollständige Antragsstellung sowie der Erhalt eines Förderbescheides vor Beginn der Maßnahmen. Maßnahmen, die vor Erhalt des Bescheides begonnen wurden, sind nicht förderfähig.

Die Antragstellerin / der Antragsteller sichert zu, dass Pflege und Erhalt der Maßnahmen für mindestens drei Jahre gewährleistet werden. Entsiegelungen sind für mindestens zehn Jahre zu erhalten.


6. Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung der Klimaschutzmaßnahme aus dem Kleinprojektefond beträgt 25% der Kosten, höchstens jedoch 2.000 €.

Förderfähig sind Maßnahmen ab 400 €.


7. Verfahrensweise
Es empfiehlt sich vor Beginn der Maßnahme bei der Gemeinde Bötzingen abzuklären, ob noch Fördergelder zu Verfügung stehen und ob die beabsichtigte Maßnahme förderfähig ist. (siehe Ziff. 3)

Der Förderantrag ist schriftlich vor Maßnahmenbeginn bei der Gemeinde Bötzingen einzureichen. Das Antragsformular finden Sie unten auf der Seite.

Sind die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt, wird der Zuschuss in der Reihenfolge des Antragseinganges bearbeitet.

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Fertigstellung der Maßnahme sowie nach Vorlage der notwenigen Verwendungsnachweise:
-Rechnung(en)
-Zahlungsnachweis(e)
-Foto(s) der Maßnahme mit Vorher-Nachher-Vergleich
-Bei Maßnahmen 3.1, 3.2 und 3.4, zusätzliche eine Dokumentation der eingesetzten Pflanzenarten
-Bei Maßnahme 3.8 zusätzlich Planungsgrundlagen aus denen die Dachvollbelegung hervorgeht
-Bei Maßnahme 3.8 ggf. den Berechnungsnachweis bei von PV-Pflicht betroffenen Dächern
-Bei Maßnahme 3.8 ggf. Nachweis über Unwirtschaftlichkeit einer PV-Vollbelegung
-Bei Maßnahme 3.9 ggf. das Zertifikat Solar Keymark
-Bei Maßnahme 3.9 ggf. den Nachweis zum Denkmalschutz

Für die Höhe der Förderung sind nicht die beantragten, sondern die tatsächlich abgerechneten Kosten maßgeblich. Eine nachträgliche Erhöhung der Fördersumme ist ausgeschlossen.

Förderfähig sind nur Maßnahmen, die im laufenden Haushaltsjahr umgesetzt werden.

8. Hinweise
Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Bötzingen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

Die Bewilligung ersetzt nicht eine gegebenenfalls notwendige Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme nach öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vorschriften; mit ihr wird auch keine Verantwortung für die technische Richtigkeit der Planung übernommen.

Falschangaben werden als Subventionsbetrug gewertet und strafrechtlich verfolgt.


9. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt zum 12.07.2023 in Kraft. 


Bei Fragen zur Förderrichtlinie oder der Antragstellung Unterstützung steht Ihnen Frau Kinga Kajewski unter 07663/9310-29 oder unter kinga.kajewski@boetzingen.de zur Verfügung.