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Schutz vor Radon

Radon-222 (im Folgenden Radon) ist ein natürliches radioaktives Gas, das im Erdreich aus Uran entsteht und überall auf der Erde vorhanden ist. Es trägt wesentlich zur natürlichen Umweltradioaktivität bei. Radon ist farb-, geruch- und geschmacklos und entweicht aus dem Erdreich, wobei es in der freien Umgebungsluft stark verdünnt wird. Radon kann über Risse, Spalten und Mediendurchführungen in Gebäude eindringen und sich in der Luft von Innenräumen, besonders in Kellern und in den unteren Stockwerken, anreichern. Wissenschaftliche Studien belegen, dass das Einatmen von Radon und seinen Zerfallsprodukten über Jahrzehnte hinweg das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken, erhöht. Radon in Gebäuden zählt nach dem Rauchen zu den häufigsten Ursachen für Lungenkrebs.

Aus diesem Grund legt das Strahlenschutzgesetz einen Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter Luft für die über das Jahr gemittelte Radonkonzentration in Innenräumen fest. Die Einheit Becquerel steht für die Menge des radioaktiven Gases. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfiehlt, basierend auf unterschiedlichen Studien zur gesundheitlichen Wirkung von Radon, sofern möglich, die Einhaltung eines Werts von 100 Becquerel je Kubikmeter Raumluft über das Jahresmittel. An Arbeitsplätzen sollte der gesetzliche Referenzwert von 300 Becquerel je Kubikmeter in jedem Fall unterschritten werden.

Egal, wo Sie ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen errichten, sind Sie verpflichtet für den konkreten Fall geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern oder erheblich zu erschweren.

Es gibt Gebiete, in denen aufgrund der Geologie und der Bodenbeschaffenheit mehr Radon entsteht und an die Erdoberfläche gelangen kann als anderenorts. Das Umweltministerium Baden-Württemberg ist laut Strahlenschutzgesetz verpflichtet, diese Gebiete (Radonvorsorgegebiete) zu ermitteln, festzulegen und laufend zu überprüfen. Die Allgemeinverfügung zur Festlegung der Radonvorsorgegebiete in Baden-Württemberg ist am 15.06.2021 in Kraft getreten.

Der Wert der Radonkonzentration kann nur durch Messungen ermittelt werden.

Zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Radonvorsorgegebieten gelten Pflichten, wie zum Beispiel das Messen der Radonkonzentration, die nachfolgend beschrieben werden.

Diese Pflichten gelten nach derzeitiger Rechtslage nicht für Telearbeitsplätze, Heimarbeitsplätze, Mobiles Arbeiten und Homeoffice in privaten Wohnungen.

Der Schutz vor Radon gilt auch für Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten, Höhlen, Radonheilbädern, Radonheilstollen sowie Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung. Für diese Arbeitsplätze gelten andere Abläufe als hier beschrieben. Nehmen Sie in diesen Fällen direkt Kontakt mit dem für Sie zuständigen Regierungspräsidium auf.

Aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und des Gesundheitsschutzes werden freiwillige Messungen an Arbeitsplätzen in Keller- und Erdgeschoss aber auch außerhalb von Radonvorsorgegebieten empfohlen.

Privatpersonen müssen nicht messen, können jedoch jederzeit freiwillig Messungen durchführen.

Pflichten in Radonvorsorgegebieten
Als verantwortliche Person für Arbeitsplätze im Erdgeschoss und Keller in Gebäuden in Radonvorsorgegebieten sind Sie verpflichtet, das Vier-Stufen-Konzept des Strahlenschutzgesetzes zum Schutz vor Radon anzuwenden. Dieses Vier-Stufen-Konzept enthält auch Verpflichtungen für Dritte, die an solchen Arbeitsplätzen in fremden Betriebsstätten in eigener Verantwortung beruflich tätig sind.

Stufe 1 - Erstmessung
Führen Sie eigenverantwortlich Messungen der Radonkonzentration an Ihren Arbeitsplätzen im Erdgeschoss und Keller durch.
Wiederholen Sie die Erstmessung, wenn Sie einen bereits gemessenen Arbeitsplatz derart verändern, dass eine höhere Radonkonzentration auftreten kann.
Unterrichten Sie die betroffenen Arbeitskräfte, den Betriebsrat oder den Personalrat und Dritte schnellstmöglich über die Ergebnisse der Erstmessung.
Sind Sie Dritter, dann unterrichten Sie ihre betroffenen Arbeitskräfte und den Betriebsrat oder Personalrat schnellstmöglich über die Ergebnisse dieser Messungen.
Überschreitet die Erstmessung den Referenzwert von 300 Becquerel je Kubikmeter, folgt Stufe 2.

Stufe 2- Maßnahmen und Erfolgskontrolle
Da die Erstmessung den Referenzwert von 300 Becquerel je Kubikmeter überschreitet, führen Sie an den betroffenen Arbeitsplätzen Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration durch.
Eine wirksame Sofortmaßnahme ist es, regelmäßig zu lüften. Bei einer höheren Radonkonzentration müssen Sie gegebenenfalls den Keller abdichten oder ein Lüftungssystem installieren.
Überprüfen Sie den Erfolg dieser Maßnahmen durch erneute Messung der Radonkonzentration an den betroffenen Arbeitsplätzen.
Unterrichten Sie die betroffenen Arbeitskräfte, den Betriebsrat oder den Personalrat und Dritte schnellstmöglich über die Ergebnisse der Erfolgskontrolle.
Sind Sie Dritter, dann unterrichten Sie ihre betroffenen Arbeitskräfte und den Betriebsrat oder Personalrat schnellstmöglich über die Ergebnisse dieser Messungen.
Überschreitet das Ergebnis der Erfolgskontrolle den Referenzwert von 300 Becquerel je Kubikmeter, folgt Stufe 3.
Sie können auf Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration nur verzichten, wenn diese nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu realisieren sind. Auch in diesem Fall folgt Stufe 3.

Stufe 3 – Anmeldung und Abschätzung der Exposition
Da die Erfolgskontrolle den Referenzwert von 300 Becquerel je Kubikmeter überschreitet, melden Sie die betroffenen Arbeitsplätze schnellstmöglich bei dem zuständigen Regierungspräsidium an.
Melden Sie auch Arbeitsplätze, bei denen Sie auf Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration verzichtet haben, schnellstmöglich bei dem zuständigen Regierungspräsidium an.
Sind Sie als Dritter an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen in fremden Betriebsstätten in eigener Verantwortung beruflich tätig, melden Sie diese Betätigung schnellstmöglich bei dem zuständigen Regierungspräsidium an.
Innerhalb von sechs Monaten, nachdem Sie einen Arbeitsplatz oder eine Betätigung angemeldet haben, führen Sie eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der zu erwartenden Exposition durch Radon für jede einzelne betroffene Arbeitskraft durch. Diese Abschätzung legen Sie dem zuständigen Regierungspräsidium schnellstmöglich vor.
Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, folgt Stufe 4.

Stufe 4 – Beruflicher Strahlenschutz
Da die effektive Dosis der betroffenen Arbeitskraft 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, sind Sie verpflichtet, für diese Arbeitskraft die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes zu erfüllen.

Rechtsgrundlage

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

  • §§ 121-123 Gemeinsame Vorschriften

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV):

  • §§ 43-46 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes

Freigabevermerk

21.10.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg